FAQs

Hinweisgeberschutzgesetz(HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz natürlicher Personen, welche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine vorgesehene interne Meldestelle oder externe Meldestelle melden oder in Ausnahmefällen offenlegen.
Ebenso werden Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die hinweisgebende Person unterstützen, geschützt.

Mit dem HinSchG werden die oben genannten Personengruppen vor Repressalien geschützt werden.
Repressalien können z.B. Versetzungen in andere Betriebsteile/Abteilungen, übergehen bei Beförderungen, geänderte Aufgabenübertragung usw. durch den Beschäftigungsgeber sein.

Auch gibt das HinSchG hohe Anforderungen an die Vertraulichkeit der Meldungen und der betroffenen Personen vor.
So dürfen nur Personen, die mit der Meldestelle betraut, sind die Meldungen entgegennehmen und bearbeiten und sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Beschäftigungsgeber ist Pflicht technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte(z.B. andere Beschäftigte) an diese Informationen gelangen.

Das HinSchG ist die nationale Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie. Da der deutsche Gesetzgeber auch nationales Recht mit aufgenommen hat, ist der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG recht weitreichend.

Das HinSchG gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen im beruflichen Kontext über

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient

z.B. - Mindestlohngesetz
       - Arbeits- und Gesundheitsschutz
       - Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

  1. Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende
    Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

z.B. - Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
       - Vorgaben zur Produktsicherheit
       - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
       - Regelungen des Verbraucherschutzes

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine hinweisgebende Person umfangreiche juristische Kenntnisse hat, ist es unter anderem die Aufgabe des Meldestellen-Teams zu prüfen, ob ein Hinweis in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt.

Die folgenden Personengruppen fallen unter den Schutz des HinSchG

  • Personen, die einen Hinweis abgeben
  • Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen
  • Personen, welche Gegenstand der Meldung sind
  • Sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind,

wenn

  • eine „interne Meldung“ oder „externe Meldung“ abgegeben wurde oder in Ausnahmefällen eine Offenlegung stattgefunden hat
  • zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung ausreichend Grund zur Annahme bestand, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen,
  • zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung der Informationen, diese in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt oder die hinweisgebende Person annehmen musste, dass dies der Fall ist.

Durch das HinSchG sind Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Darüber hinaus steht der hinweisgebenden Person die Möglichkeit offen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden oder in Ausnahmefällen eine Offenlegung der Informationen.

Die hinweisgebende Person hat ein Wahlrecht zwischen der internen Meldestelle und der externen Meldestelle. In Fällen, in den intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und die hinweisgebende Person keine Repressalien zu befürchten hat, sollte die interne Meldestelle bevorzugt werden.
Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Eine zentrale externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet, darüber hinaus werden externe Meldestellen bei der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt eingerichtet.

Eine Offenlegung von Informationen ist unterbestimmten Umständen in Ausnahmefällen möglich. Offenlegung ist die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit.

Der Gesetzgeber setzt hohe Anforderungen an die Vertraulichkeit und damit an die technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Betrieb einer internen Meldestelle. Es muss sichergestellt werden, dass Dritte (z.B. Administratoren) keine Informationen erlangen, die Rückschlüsse auf eine hinweisgebende Person zulassen.

Wie in den Kontaktdaten der internen Meldestelle zusehen ist, haben wir uns für abweichende Meldekanäle (z.B. Telefonnummern, Mailadresse usw.) entschieden, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Durch diese technischen und organisatorischen Maßnahmen ist sichergestellt, dass nur Mitglieder des Meldestellen-Teams Zugriff auf die Informationen der internen Meldestellen haben. Indem Sie ausschließlich diese Meldekanäle benutzen, tragen Sie ebenfalls dazu bei, diese vertraulich zu wahren. Des Weiteren empfehlen wir keine dienstlichen Kommunikationsgeräte (Handy, Tablets, Telefone usw.) für den Kontakt mit der internen Meldestelle zu nutzen. Es kann bei dienstlichen Kommunikationsgeräten nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte über den Kontakt zur internen Meldestelle erfahren.

Die Identität der an einer Meldung beteiligten Personen darf ausschließlich den Personen der Meldestelle oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung diese Aufgabe unterstützenden Personen bekannt werden.

Die interne Meldestelle:

  • betreibt Meldekanäle, über die sich hinweisgebende Personen an die Meldestelle wenden können
  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung nach spätestens sieben Tagen
  • prüft, ob die eingehenden Meldungen in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen
  • prüft, ob die Meldungen nachvollziehbar/stichhaltig ist und fragt eventuell bei der hinweisgebenden Person nach
  • hält Kontakt mit der hinweisgebenden Person
  • ergreift Folgemaßnahmen und gibt der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen

Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle

  1. interne Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber durchführen und betroffene Personen und Abteilungen kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an ein andere zuständige Stelle verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
    1. eine bei dem Beschäftigungsgeber für interne Ermittlungen zuständige Abteilung oder
    2. eine zuständige Behörde.

Auch wenn der Gesetzgeber ein hohes Maß an die Vertraulichkeit der Identität, der an einer Meldung beteiligten Personen stellt, gibt es auch Ausnahmen, wann die Daten an zuständige Stellen weitergegeben dürfen oder müssen.

Hinweisgebende Person:

  • die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt (kein Schutz durch das HinSchG),
  • in einem Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  • aufgrund einer Anordnung eines nachfolgenden Verwaltungsfahrens einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
  • von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
  • von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamts,
  • die Weitergabe über die zuvor genannten Punkte für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person eingewilligt hat

Personen, die Gegenstände einer Meldung sind oder sonstige Personen, die in der Meldung genannt werden:

  • bei Vorliegen einer Einwilligung,
  • von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber erforderlich ist
  • sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,
  • in einem Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  • aufgrund einer Anordnung eines nachfolgenden Verwaltungsfahrens, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
  • von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
  • von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamts,

Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person über die Weitergabe der Informationen zu informieren, außer die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder ein Gericht hat die Meldestelle informiert das durch die Information eine entsprechende Ermittlung, Untersuchung oder Gerichtsverfahren gefährdet würde.

Eine Offenlegung, ist die Veröffentlichung von Informationen über Verstöße.(z.B. Internet, Zeitung).
Die Offenlegung falscher Informationen über Verstöße ist verboten und führt dazu, dass die hinweisgebendePerson nicht unter den Schutz des HinSchG fällt.

Hinweisgebende Person, die Informationen über Verstöße veröffentlichen, fallen untern den Schutz des HinSchG, wenn Sie

  1. zunächst eine Meldung an eine externe Meldestelle gemacht haben und
    1. hierauf innerhalb der Frist für eine Rückmeldung keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder
    2. keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben
  1. hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass
    1. der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann
    2. im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
    3. Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.

Sollte die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Information zu Verstößen melden oder offenlegen ist Sie zu Schadensersatz verpflichtet und fällt somit nicht unter den Schutz des HinSchG.

Sie erreichen die interne Meldestelle über folgende Meldekanäle:
 
Bäckerei Dreißig GmbH & Co. KG
z. Hd. Meldestelle
Gewerbestraße 27
03172 Guben
 
Tel.: +49 (0)3561/5480110
Mobil: +49 (0)151/16223346
ThreemaID: 443EYASE
EMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 
Weiterhin sind persönliche Treffen nach vorheriger Absprache möglich.

Die persönlichen Treffen müssen nicht in den Räumlichkeiten der Bäckerei Dreißig GmbH & Co. KG stattfinden.

Externe Meldestellen gibt es beim Bundesamt für Justiz(BfJ), den Bundesländern sowie bei Bundesdienststelle für gesonderte Bereiche(z.B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Bundeskartellamt).